Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der Rana GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen der Rana GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Rana GmbH, nachfolgend „Anbieter“, gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Kunde“.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen und Projektverträge gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.
2. Vertragsgegenstand
- Der Anbieter erbringt insbesondere IT-Beratung, Softwareentwicklung, technische Konzeption, Implementierung, Wartung, Support, Webentwicklung, Hosting-nahe Leistungen sowie sonstige digitale Dienstleistungen.
- Art, Umfang, Inhalt, Vergütung und Ziel der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, der Leistungsbeschreibung oder einem Statement of Work.
- Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, erbringt der Anbieter Leistungen als Dienstleistung. Werkvertragliche Leistungen, insbesondere die Erstellung eines konkret abnahmefähigen Werks, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Angaben in Präsentationen, auf Websites, in Broschüren oder sonstigen Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Vertragsschluss
- Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags, Bestätigung in Textform, Freigabe eines Projektstarts durch den Kunden oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden nach Angebotsübermittlung.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform.
4. Leistungserbringung
- Der Anbieter erbringt die Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik.
- Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Dritter oder Subunternehmer zu bedienen.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, Änderungswünsche stellt oder sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände eintreten.
- Der Anbieter ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner, Freigaben sowie technische Umgebungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
- Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Inhalte, Daten und Anweisungen auf Rechtmäßigkeit sowie offensichtliche Fehlerfreiheit zu prüfen.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, sind daraus entstehende Mehraufwände gesondert zu vergüten. Vereinbarte Fristen verschieben sich angemessen.
- Der Kunde ist für die regelmäßige und ausreichende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Änderungswünsche / Change Requests
- Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart werden.
- Der Anbieter kann für die Prüfung, Bewertung und Umsetzung von Änderungswünschen eine gesonderte Vergütung verlangen.
- Soweit Änderungswünsche Auswirkungen auf Termine, Ressourcen, technische Architektur oder Vergütung haben, sind diese vor Umsetzung gesondert zu vereinbaren.
7. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
- Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart sind, hat der Kunde die Abnahme unverzüglich nach Bereitstellung zu erklären, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt, nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung unter konkreter Beschreibung wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder die Abnahme grundlos verzögert.
- Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann der Anbieter Teilabnahmen verlangen.
8. Vergütung, Spesen und Zahlungsbedingungen
- Es gilt die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze abgerechnet.
- Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, Fremdkosten, Lizenzen, Hosting-, Cloud- und Drittanbietergebühren werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Anbieter ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
- Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.
9. Elektronische Rechnungen
- Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen.
- Soweit zwischen inländischen Unternehmern gesetzlich eine elektronische Rechnung vorgesehen oder erforderlich ist, kann der Anbieter Rechnungen in einem gesetzeskonformen strukturierten elektronischen Format ausstellen.
- Der Kunde hat die technischen Voraussetzungen für den Empfang gesetzeskonformer elektronischer Rechnungen in seinem Verantwortungsbereich sicherzustellen.
10. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
- An individuell erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Software, Quellcode, Konzepten, Designs, Dokumentationen, Grafiken und sonstigen Werken, erhält der Kunde die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
- Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den konkret überlassenen Arbeitsergebnissen für eigene interne betriebliche Zwecke.
- Eine Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, Unterlizenzierung, Vermietung oder sonstige Verwertung über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Anbieter.
- An vorbestehenden Bestandteilen, Tools, Frameworks, Bibliotheken, Templates, Know-how, Standardmodulen und wiederverwendbaren Komponenten verbleiben sämtliche Rechte beim Anbieter.
- Open-Source-Bestandteile und Drittsoftware unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
11. Drittleistungen und externe Dienste
- Soweit der Anbieter Leistungen Dritter vermittelt oder externe Dienste in das Projekt einbindet, gelten ergänzend die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
- Der Anbieter schuldet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder unveränderte Fortführung von Leistungen externer Anbieter, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
- Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Beschaffung und Verlängerung erforderlicher Drittanbieter-Lizenzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12. Mängelrechte
- Für werkvertragliche Leistungen leistet der Anbieter Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Der Kunde hat Mängel nachvollziehbar und in Textform zu dokumentieren.
- Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung beziehungsweise Neuherstellung steht dem Anbieter zu, soweit gesetzlich zulässig.
- Kein Mangel liegt insbesondere vor bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Schäden infolge fehlerhafter Bedienung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, Einsatz in nicht vereinbarter Systemumgebung oder Fehlern, die auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Daten oder Komponenten beruhen.
- Für dienstvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts; ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
13. Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit eine ausdrücklich übernommene Garantie betroffen ist.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Datenverlust auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
14. Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
- Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
- Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firma und Logo als Referenz zu benennen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
15. Datenschutz
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Der Kunde bleibt, soweit einschlägig, verantwortliche Stelle für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie für die von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten.
16. Höhere Gewalt und Leistungsstörungen
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Stromversorgung, Rechenzentren, Drittplattformen, Cyberangriffe, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder Pandemien, befreien den Anbieter für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
- Fristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Dauert die Störung länger als 60 Tage an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen.
17. Laufzeit und Kündigung
- Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
- Dauerschuldverhältnisse verlängern sich jeweils um die vereinbarte Laufzeit, sofern sie nicht mit der vereinbarten Frist gekündigt werden. Ist keine Regelung getroffen, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
- Bereits erbrachte Leistungen sind im Falle einer Kündigung nach Aufwand beziehungsweise anteilig zu vergüten. Noch nicht verbrauchte, verbindlich eingeplante Kapazitäten kann der Anbieter in angemessenem Umfang abrechnen, soweit die Kündigung vom Kunden veranlasst wurde.
18. Zurückbehaltungsrecht / Herausgabe
- Bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen ist der Anbieter berechtigt, Arbeitsergebnisse, Quellcodes, Zugangsdaten, Dokumentationen oder sonstige herauszugebende Unterlagen zurückzubehalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
19. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
- Der Anbieter kann diese AGB nur für zukünftige Verträge oder bei Dauerschuldverhältnissen mit ausdrücklicher vertraglicher Änderungsgrundlage anpassen; individuelle Vertragsrechte des Kunden bleiben unberührt.